Seit 1. März 2016 ist die Trisomie 21 in der Liste der Geburtsgebrechen. Damit übernimmt die Invalidenversicherung (IV) bis zum 20. Altersjahr alle zu deren Behandlung notwendigen medizinischen Massnahmen. Dazu gehören Behandlungskosten (Arzt und Spital), aber auch Physiotherapie, evtl. Ergotherapie und Psychotherapie. Medizinische Massnahmen können bis zum 25. Altersjahr verlängert werden, wenn die versicherte Person an einer beruflichen Eingliederungsmassnahme teilnimmt. Das IV-Rundschreiben Nr. 346 IV-Rundschreiben Nr. 346 vom 1. März 2016 gibt einen Überblick über die wichtigsten Symptome der Trisomie 21, für welche die IV die Kosten übernimmt.

Hilflosenentschädigung

Kinder und Jugendliche, die wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung bei den alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter oder auf persönliche Überwachung angewiesen sind, haben unter gewissen Bedingungen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV. Detaillierte Informationen sind bei Pro Infirmis zu finden. Bei Procap gibt es ausserdem ein Online-Formular.

Minderjährige erhalten eine nach Schweregrad gestaffelte Hilflosenentschädigung ausbezahlt

(leichter Grad: CHF 15.95/Tag; mittlerer Grad: CHF 39.85/Tag; schwerer Grad: CHF 63.75/Tag -Stand 2021).

Hilflose Minderjährige können ab Geburt eine Hilflosenentschädigung erhalten. Im ersten Lebensjahr entsteht der Anspruch, sobald voraussichtlich während mehr als eines Jahres eine Hilflosigkeit besteht.

Der Antrag muss von den Eltern an die IV gestellt werden. Der Abklärungsdienst der IV besucht die Familie und nimmt die Einstufung vor. In der Regel wird der zusätzliche Betreuungsaufwand, der im Vergleich zu einem gleichaltrigen, Kind ohne Beeinträchtigung erforderlich ist, ermittelt.

Wer sich mit der jeweiligen Amtssprache nicht gut auskennt, dem sei empfohlen eine Vertrauensperson beizuziehen. Der Entscheid kann mittels Rekurs angefochten werden, wobei empfehlenswert ist, z.B. Pro Infirmis oder einen Rechtsdienst einzubeziehen. Die Einforderung der Entschädigung ist alle drei Monate mit offiziellem IV-Formular vorzunehmen.

Minderjährige, die im Tagesdurchschnitt eine zusätzliche Betreuung von mindestens 4 Stunden benötigen, haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag.

Hilfsmittel der IV

Im Rahmen einer vom Bundesrat aufgestellten Liste kann die IV die Kosten für Hilfsmittel übernehmen. Und zum 20. Altersjahr übernimmt die IV bei einem anerkannten Geburtsgebrechen unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für Behandlungsgeräte. Entschädigt werden auch die Kosten für Windeln (ab einem Alter von ca. 3 Jahren), sofern die Inkontinenz auf eine geistige Behinderung zurück geht oder der Magen-Darmtrakt durch Komponenten eines Geburtsgebrechens beeinträchtigt ist.

Reisekosten

Reisekosten werden übernommen, sofern sie im Zusammenhang mit den von der IV finanzierten Massnahmen entstehen (inkl. Kosten für die notwendige Begleitperson).

In der Regel werden Kosten des öffentlichen Verkehrs (2. Klasse) übernommen. Ausnahmsweise wird die Benützung des Privatautos/Taxi mit z. Zeit Fr. 0.45 /Km entschädigt.

Assistenzbeitrag

Ziel des Assistenzbeitrags ist es, erwachsenen Menschen mit erheblichem Assistenzbedarf ein möglichst selbstbestimmtes Leben ausserhalb von Heimstrukturen zu ermöglichen. Mehr Informationen dazu und Auskunft darüber, für welche Zielgruppe der Assistenzbeitrag vorgesehen ist, finden Sie bei Pro Infirmis.

Assistenzbeiträge können unter Umständen auch von Kindern oder Jugendlichen beansprucht werden, die eine Regelschule oder Berufslehre absolvieren. Näheres dazu ebenfalls bei Pro Infirmis («Sonderregeln für Minderjährige»).

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Barbara Habegger, Geschäftsstellenleiterin, nimmt gerne Ihre Anmeldung entgegen oder erteilt Ihnen weitere Auskünfte.