Leistungen und Vergütungen der Kantone

Die Trisomie 21 ist ein Geburtsgebrechen. Die eidgenössische Invalidenversicherung (IV) übernimmt die Kosten für medizinischen Massnahmen. Die sonderpädagogischen Massnahmen sind hingegen vom Kanton zu übernehmen und deshalb nicht einheitlich geregelt. Wir empfehlen Ihnen, sich bei den zuständigen Stellen in Ihrem Wohnkanton zu informieren.

Sonderpädagogische Massnahmen im Vor- und Nachschulalter

Zu den sonderpädagogischen Massnahmen gehören unter anderen die Heilpädagogische Früherziehung, die Logopädie sowie die audiopädagogischen Angebote.

Die Anmeldung kann durch die Eltern, über Kinderarzt/ärztin oder auch über die Frühförderstelle erfolgen.

Kindern mit Trisomie 21 haben Anspruch auf Heilpädagogische Frühförderung. Die weiteren Therapien werden nach Bedarf zugesprochen. Die Leistungen sind für die Eltern kostenlos.

In der Regel werden auch die Reisekosten übernommen.

Sonderpädagogische Massnahmen während der Schulzeit

Ab Eintritt in den Kindergarten bis zur Beendigung der Schulzeit, längstens aber bis zum 20. Altersjahr, ist die Schule an Ihrem Wohnort für sonderpädagogische Massnahmen zuständig. Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf eine angepasste Grundschulung. Der Inklusion in die Regelschule ist dabei Vorrang zu geben. Die Kantone haben ein Grundangebot an sonderpädagogischen Massnahmen zur Verfügung zu stellen.

Die Zuweisung zu sonderpädagogischen Massnahmen erfolgt nach Anhörung der Erziehungsberechtigten und möglichst im Konsens mit ihnen.

Die Kosten tragen die Gemeinde und der Kanton. Dazu gehören auch Therapien, sozialpädagogische Betreuung und der Transport. Die Eltern haben in der Regel einzig für Verpflegung und ausserschulische Betreuung aufzukommen. Die genauen Voraussetzungen und Ansätze sind kantonal unterschiedlich und müssen bei den entsprechenden Ämtern nachgefragt werden.

Alle Ermässigungen sind, wie bei vielen Angelegenheiten, von Kanton zu Kanton verschieden.

Einkommenssteuern / Behindertenabzug

In Art. 33 h bis des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und in Art. 9 h bis des Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) ist festgehalten, dass für behinderungsbedingte Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderung im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes ein Abzug gewährt werden muss. Je nach Ausgestaltung der kantonalen Steuergesetze können die effektiven Kosten oder eine Pauschale geltend gemacht werden.

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden

Die ZEWO hat ein Merkblatt zur Abzugsfähigkeit von Spenden erstellt.

Parkierungsbewilligung

Da unsere Kinder meist nicht gehbehindert sind, gibt es in der Regel keine Bewilligung. Anfragen an das Strassenverkehrsamt sind trotzdem möglich.

Ermässigung der Strassenverkehrssteuer

Mit dem Formular «Gesuch um Ermässigung der Verkehrsabgaben», das beim Strassenverkehrsamt erhältlich ist und auch dort wieder eingereicht wird, kann man mittels eines ärztlichen Zeugnisses (Diagnose, viele Therapien, ärztliche Kontrollen etc.) um Ermässigung der Strassensteuer ersuchen. Man erhält eine Verfügung und verpflichtet sich, Änderungen innerhalb eines Monats zu melden.

Haben Sie Fragen?

Barbara Habegger, Geschäftsstellenleiterin, nimmt gerne Ihre Anmeldung entgegen oder erteilt Ihnen weitere Auskünfte.