Unter die pädagogisch-therapeutischen Massnahmen fallen unter anderen die Heilpädagogische Früherziehung, die Logopädie und Sonderschulmassnahmen.
Kindern mit Down-Syndrom werden diese Massnahmen in der Regel zugesprochen.
An die Sonderschulen wird ein Schulgeld- und Kostgeldbetrag entrichtet, wenn Kinder geistig oder körperlich behindert sind. Sind neben dem Schulunterricht spezielle pädagogisch-therapeutische Massnahmen notwendig, so übernimmt der Kanton die effektiven Kosten gemäss Tarifvereinbarungen. Dies sind z.B. Sprachheilbehandlungen für Kinder mit schweren Sprachstörungen, Hörtraining, Ableseunterricht für Kinder mit Hörbehinderungen, Massnahmen zum Spracherwerb und Sprachaufbau für Kinder mit einer geistigen Behinderung, Sondergymnastik zur Verbesserung gestörter Motorik für Kinder mit Sinnes- oder geistiger Behinderung.
Anmeldung: In der Regel werden die Kinder vom Kinderarzt bei der IV angemeldet. Es kann aber durchaus auch durch die Frühförderstelle geschehen.
Entschädigungen für Transportkosten zum Besuch der Sonderschule und der Volksschule (Integration) sind von den Erziehungsberechtigen bei der entsprechenden Institution der Sonderschulung geltend zu machen. Die genauen Voraussetzungen und Ansätze sind kantonal unterschiedlich und müssen bei den entsprechenden Aemtern nachgefragt werden.
Da unsere Kinder meist nicht gehbehindert sind, gibt es in der Regel keine Bewilligung. Anfragen an das Strassenverkehrsamt sind trotzdem erlaubt.
Mit dem Formular "Gesuch um Ermässigung der Verkehrsabgaben", das beim Strassenverkehrsamt erhältlich ist und auch dort wieder eingereicht wird, kann man mittels eines ärztlichen Zeugnisses (Diagnose, viele Therapien, ärztliche Kontrollen etc.) um Ermässigung der Strassensteuer ersuchen. Man erhält eine Verfügung und verpflichtet sich, Aenderungen innerhalb eines Monats zu melden.
Die Ermässigungen sind, wie bei vielen Sachen, von Kanton zu Kanton verschieden.
Die ZEWO hat ein Merkblatt zur Abzugsfähigkeit von Spenden erstellt.
In Art. 33 h bis des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und in Art. 9 h bis des Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) ist festgehalten, dass für behinderungsbedingte Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderung im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes ein Abzug gewährt werden muss. Je nach Ausgestaltung der kantonalen Steuergesetze können die effektiven Kosten oder eine Pauschale geltend gemacht werden.