Die medizinischen Massnahmen umfassen die Behandlung des Leidens (Arzt und Spital) sowie vor allem Ergo- und Physiotherapie. Die IV übernimmt grundsätzlich nur dann die Kosten für medizinische Massnahmen, wenn das angeborene Gebrechen auf der Liste der Geburtsgebrechen steht, welche vom Bundesrat erlassen wird. Da die Behinderung Trisomie 21 nicht auf der Liste enthalten ist, werden in der Regel keine Kosten von der IV übernommen, es sei denn, das Kind hätte noch ein anderes Gebrechen ( z.B. Herzfehler), welches auf der Geburtsgebrechenliste ist. Diese Behandlungskosten sind allenfalls bei der Kranken- oder Unfallversicherung einforderbar.
Hilflose Minderjährige erhalten eine nach Schweregrad gestaffelte Hilflosenentschädigung ausbezahlt (leichter Grad: Fr. 15.20/Tag; mittlerer Grad: Fr.38.00/Tag; schwerer Grad: Fr. 60.80/Tag -Stand 2009). Im ersten Lebensjahr entsteht der Anspruch, sobald voraussichtlich während mehr als 12 Monaten eine Hilflosigkeit besteht.
Der Antrag muss von den Eltern an die IV gestellt werden. Der Abklärungsdienst der IV besucht alsdann die Familie und nimmt die Einstufung vor. In der Regel wird der zusätzliche Betreuungsaufwand, der im Vergleich zu einem gleichaltrigen, nicht behinderten Kind erforderlich ist, ermittelt. Weitere Informationen finden sich unter www.insieme.ch.
Wer sich mit der jeweiligen Amtssprache nicht gut auskennt, dem sei empfohlen eine Vertrauensperson bei zuziehen. Der Entscheid kann mittels Rekurs angefochten werden, wobei empfehlenswert ist, z.B. Pro Infirmis oder einen Rechtsdienst einzubeziehen. Die Einforderung der Entschädigung ist alle drei Monate mit offiziellem IV-Formular vorzunehmen.
Minderjährige, die im Tagesdurchschnitt eine zusätzliche Betreuung von mindestens 4 Stunden benötigen, haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag.
Informationsstelle AHV/IV: Merkblatt 4.04
Reisekosten werden übernommen, sofern sie im Zusammenhang mit den von der IV finanzierten Massnahmen entstehen (inkl. Kosten für die notwendige Begleitperson).
In der Regel werden Kosten des öffentlichen Verkehrs (2. Klasse) übernommen. Ausnahmsweise wird die Benützung des Privatautos/Taxi mit z. Zeit Fr. 0.45 /Km entschädigt.